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Impressum

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(I)  Der am 10. November 1953 in Braunschweig gegründete Club führt den Name AutoSport- und OldtimerClub Harz/Heide im ADAC e.V. Er hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereins- register beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.  
(II)  Er bildet als Ortsclub des ADAC [1] eine Vereinigung von wenigsten 30 Mitgliedern [2]. 
(III)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Ziele

(I)  Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrtwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC-Gaues Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation. 
(II)  Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammen- künfte sowie gesellige, sportliche und touristische Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemei- nen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.  
(III)  Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veran- staltungen des ADAC-Gaues Niedersachsen/Sachsen-Anhalt und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.  

§ 3 Mitgliedschaft

(I)  Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und sind in den Vorstand des Ortsclubs wählbar. 
(II)  Mitglieder sowie Förderer des Ortsclubs müssen nicht Mitglieder des ADAC sein. 
(III)  Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglie- der besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, solange Sie im ADAC sind.  
(IV)  Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC-Gau gehört werden. 

§ 4 Aufnahme

(I)  Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitglie- dern, von denen eines dem Vorstand angehört.  
(II)  Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht be- kannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schrift­lich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültige entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.  

§ 5 Beiträge

(I)  Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Ausgaben von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahl- ungsweise die Mitgliederversammlung nach Bedarf festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens 6,00 € (Sechs Euro) jährlich betragen.  
(II)  Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung gilt die Einzugsermächti- gung oder der Zahlungsnachweis.  

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(I)  Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. 
(II)  Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub und der Wandel in ein nicht stimmberechtigtes Mitglied oder Förderer des Ortsclubs. 
(III)  Ein Mitglied kann vom Club aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
(a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
(b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
(c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder
des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.  
(IV)  Die Streichung nach Abs. III (c) darf nur nach vorherigem Einver- nehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.  
(V)  Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Ein- spruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streich- ung unanfechtbar.  

§ 7 Organe

Die Organe des Clubs sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand  

§ 8 Mitgliederversammlung

(I)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (»Braunschweiger Zeitung«) [3] min- destens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.  
(II)  Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen. 
(III)  Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
(a) Bericht des Vorstandes,
(b) Bericht der Rechnungsprüfer,
(c) Feststellung der Stimmliste,
(d) Entlastung des Vorstandes,
(e) Wahlen,
(f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
(g) Anträge mit Inhaltsangabe,
(h) Verschiedenes.  

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

(I)  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. 
(II)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- nenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgege- benen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso ungültige Stimmen und - bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stim­mengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
(a) Satzungsänderungen,
(b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
(c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder einer Vorstandsmitgliedes,
(d) Auflösung des Ortsclubs  
(III)  Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversam- mlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.  
(IV)  Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechti- gten auch durch Handzeichen entschieden werden.  
(V)  Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.  
(VI)  Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüs-se hervor­gehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstands-mitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Nieder-schrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.  
(VII)  Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Stimm- und Rede-recht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gauvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.  

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
(a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes,
(b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs. 

§ 11 Der Vorstand

(I)  Vorstand [4] im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende,
3. der Schatzmeister.
Weiterhin gehören dem Vorstand an:
4. der Schriftführer,
5. der Sportleiter,
6. der Touristikleiter,
7. der Verkehrsleiter. 
(II)  Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich, vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten. 
(III)  Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 
(IV)  Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC. 
(V)  Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversamm­lung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 1 Jahre [5] scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus. Erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. 
(VI)  Die Zusammenlegung von Vorstandesämtern ist nicht zulässig. 
(VII)  Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. 
(VIII)  Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden. 

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

§ 13 Satzungsänderungen

(I)  Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar. 
(II)  Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist. 

§ 14 Auflösung

(I)  Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. 
(II)  Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. 

§ 15 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige »ADAC-Luftrettungs-GmbH München « [6] zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. 

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub ist Braunschweig 
Braunschweig, im Februar 1999

Der VORSTAND 

Nachdruck vom 9. Februar 1999:

Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversam-mlung vom 24. Januar 1969, wonach der Clubname »Lloyd-Club Braunschweig im ADAC« geändert ist in »Autosportclub Braunschweig im ADAC e.V.«.

Außerdem ist die Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. Februar 1971 in § 6 betrifft „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ eingearbeitet.

Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversam-mlung vom 08. September 1989, wonach der Clubname » Autosportclub Braunschweig im ADAC e.V.« geändert ist in »AutoSport- und OldtimerClub Harz/Heide im ADAC e.V.«.

In die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. März 1994 eingearbeitet ist, wonach die Benennung »ADAC-Gau Niedersachsen« geändert ist in »ADAC-Gau Nieder-sachsen/Sachsen-Anhalt«.

Des weiteren ist die Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. März 1994 in §11 Abs. II, „Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB“, eingear-beitet.

Eingearbeitet ist die Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversam-mlung vom 9. Februar 1999, wonach der Mindestbeitrag gemäß § 5 (II) von 10,00 DM (Zehn Deutsche Mark) auf 6,00 € (Sechs Euro) geändert wurde.

Fußnoten:

[1] Bei ADAC ist stets der „Allgemeine Deutsche Automobil Club“ gemeint.
[2] Hier ist die im ADAC-Gau Niedersachsen/Sachsen-Anhalt gültige Mindestmit-
gliederzahl einzusetzen.
[3] Hier muss das Presseorgan namentlich angegeben werden.
[4] Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitglie-dern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.
[5] Hier ist die Hälfte der Amtsdauer einzusetzen.
[6] ... oder eine andere gemeinnützige Gliederung des ADAC.

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